Sie haben bereits einen Führerschein:

und haben durch Unfall oder Krankheit eine körperliche Behinderung erlangt:

Nach § 2 Abs. 1 FeV sind Sie dann verpflichtet , dieses der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen). Auch hier entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der oben beschriebenen, ggfs. auch Erstellung eines neuen Eignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen Auflagen und Beschränkungen in Ihrem Führerschein ein. Eine neue Prüfung ist nicht notwendig.


 

Empfehlenswert ist es, entweder zuerst telefonisch mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten oder schriftlich die Behinderung zu schildern (ggfs. mit ärztlichem Attest) und zugleich einen Antrag auf Führerschein-Auflagenerstellung zu stellen. Jedoch Vorsicht: Die Behörde wird höchstwahrscheinlich von Ihnen ein Gutachten fordern und Ihnen dafür eine Frist setzen. Kommen Sie dem nicht nach, sieht sich die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst den Führerschein einzuziehen. Wir raten Ihnen jedoch trotzdem, unbedingt die erlangte körperliche Behinderung der Behörde zu melden, da es sonst im Falle eines Unfalles, auch wenn sie ihn nicht verschuldet haben, zu großen Schwierigkeiten mit den Versicherungen kommen kann. Außerdem sind Sie wie bereits oben erwähnt gesetzlich verpflichtet, eine körperliche Einschränkung zu melden, wenn Sie nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

 

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